Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

1.    Preisangebot

Die Preisangebote werden in Euro abgegeben. Sie enthalten, wenn nichts anderes erwähnt ist, keine Mehrwertsteuer.

2.    Zahlungsbedingungen

Alle unsere Rechnungen sind innerhalb 14 Arbeitstagen nach Rechnungsdatum ohne Abzüge zahlbar. Bei jeder Zahlungsverzögerung ist der Kunde automatisch und ohne vorherige lnverzugsetzung zur Zahlung von vertraglichen Verzugszinsen in Höhe von 12 % jährlich auf den geschuldeten Betrag verpflichtet Bei Zahlung innerhalb 5 Arbeitstagen nach Rechnungsdatum wird ein Skonto bis zu 2 % gewährt. Beträge für Einzelaufträge bis zu 25,- € sind bei Lieferung zahlbar. Bei kleinen Beträgen gilt Nachnahmesendung als gewerbeüblich. Bei neuen Verbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Bei Zeitschriften erfolgt Abrechnung für jede Nummer, bei Zeitungen wöchentliche Abrechnung. Für derartige Aufträge hat die Zahlung des Rechnungsbetrages innerhalb einer Woche nach Rechnungsdatum ohne Abzug in Euro zu erfolgen, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung.
Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Ein Skontoabzug auf Teil- oder Zwischenrechnungen wird nur gewährt, wenn Barzahlung innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist erfolgt.
Bei Bereitstellung größerer Papier- und Kartonmengen oder besonderer Materialien durch uns, sind wir berechtigt, hierfür sofortige Zahlung zu verlangen.
Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nicht zu. Bei Nichtzahlung der Rechnung am Fälligkeitstermin erhöht sich der Gesamtbetrag der Rechnung oder des zu zahlenden Restbetrags ohne lnverzugsetzung zuzüglich zu den obengenannten Zinsen – um 15 % als vertragliche Pauschalentschädigung wegen Nichtzahlung der Rechnung am vorgesehenen Fälligkeitstag, wobei dieser Betrag nicht weniger als 40,- € ausmachen kann. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei dem Lieferanten ein geht, als Zahlungseingang. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt, oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht uns das Recht zu die sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen.
Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser die gesamten Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.

3.    Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel unser Eigentum. Sie darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Schecks oder Wechsel ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten.

4.    Lieferungen

Gelten ab unseren Betriebsräumen, bzw. Partnerdruckereien soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers vorgenommen.

5.    Lieferzeit

Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Auftragsannahme sie endet mit dem Tag, an dem die Ware unser Haus verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit und zwar erst nach Eingang der Änderung bei uns.
Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Lieferant nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, verursacht wird.
Betriebsstörungen sowohl im eigenen Betrieb wie in fremden‚ von denen die Herstellung und der Transport abhängig sind verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Heizungs- oder Strommangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen, größere Maschinenschäden sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit berechtigt den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder uns für etwa entstandenen Schäden verantwortlich zu machen.

6.    Lieferungsverzug

Bei Lieferungsverzug unsererseits ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt; Ersatz entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen.

7.    Abnahmeverzug

Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, längere Zeit unmöglich, dann sind wir berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

8.    Beanstandungen

Beanstandungen sind nur innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Empfang der Ware zulässig. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch, wenn Ausfallmuster übersandt werden sind. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden. Uns steht das Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu. Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von vier Wochen, nachdem die Ware unser Haus bzw. Partnerdruckerei verlassen hat, eintrifft. Abweichungen in der Beschaffenheit des von uns beschafften Papiers, Kartons und sonstigen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferungsbedingungen der Papier- und Pappenindustrie oder der sonst zuständigen Lieferindustrie, die auf Anforderung dem Auftraggeber zur Verfügung stehen, für zulässig erklärt sind oder soweit sie auf durch die Drucktechnik bedingten Unterschiede zwischen Andruck und Auflage beruhen. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haften wir nur insoweit, als Mängel der Materialien von deren Verwendung sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.

9.    Vom Auftraggeber beschafftes Material

Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Menge und Beschaffenheit Bei größeren Posten sind die mit der Zahlung oder gewichtsmäßigen Prüfung verbundenen Kosten sowie die Lagerspesen zu erstatten.
Bei Zurverfügungstellung des Papiers und Kartons durch den Auftraggeber bleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckzurichtungen und Fortdruck, durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen unser Eigentum.

10.    Verpackung

Papier, Pappe oder Kisten werden zu den Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.

11.    Skizzen

Entwürfe, Probedrucke und Muster werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Komplette Andrucke werden nach Zeit und Materialaufwand berechnet Zu allen Preisen wird die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet.

12.    Urheberrecht

Für die Prüfung des Rechts der Verfielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Bei Neugestaltungen von Firmenmarken, Wortmarken, Packungen, Werbemitteln usw. hat der Auftraggeber prüfen zu lassen, ob die Neuschöpfung patentamtlich, musterschutzmäßig gerechtfertigt ist. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen Filmen und dergleichen verbleibt vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, bei uns.
Nachdruck auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne unsere Genehmigung nicht zulässig.
Lithographien, Druckplatten, Kopiervorlagen (Negative und Diapositive auf Film), Klischees, Matern, Prägeplatten, Stanzen und dergleichen bleiben unser Eigentum, auch wenn sie gesondert In Rechnung gestellt werden.
Wir sind nicht verpflichtet Umdrucke von Lithographien und Kopien von Kopiervorlagen an den Besteller zu liefern.

13.    Versicherungen

Wenn die uns übergebenen Manuskripte, Originale, Druckplatten, Papiere, lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

14.    Satzfehler

Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, dagegen werden von uns infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet.
Der Besteller ist in jedem Fall verpflichtet, vor Drucklegung die Unterlagen aus unserem Satzbetrieb auf ihre orthografische und sachliche Richtigkeit zu prüfen. Die Setzerei übernimmt keine Haftung für Fehler, die insbesondere durch überschnelle Termingestaltung entstanden sind.
Wird zur Satzherstellung Computer-Technik eingesetzt und es bleiben infolge des Termindrucks im Endprodukt Fehler stehen, die auf ein Versagen oder auf Programm-Lücken des Computer-Systems zurückzuführen sind, so ist dies höhere Gewalt und nicht von der Setzerei zu vertreten.

15.    Korrekturabzüge

Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber zu prüfen und uns druckreif erklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung seitens des Kunden. Bei kleineren Druckaufträgen und gesetzten Manuskripten sind wir nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden.
Bei Änderungen nach Druckgenehmigung gehen alle Spesen einschließlich der Kosten des Maschinenstillstandes zu Lasten des Auftraggebers.
Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Auflagendruck.

16.    Mehr- oder Minderlieferung

Im allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Mehr- oder Minderergebnis der bestellten Auflage bis zu 5 % anzuerkennen. Der Prozentsatz erhöht sich bei Farben- oder besonders schwierigen Drucken auf 10 %. Zusätzlich erhöhen sich die Prozentsätze der Mehr- oder Minderlieferung, wenn das Papier von uns auf Grund der Lieferbedingungen der Fachverbände der Papiererzeugung beschafft wurde, um deren Toleranzsätze.

17.    Periodische Arbeiten

Soweit für periodische Arbeiten nicht besondere vertragliche Abmachungen zugrunde liegen gilt als gewerbeüblich folgendes: Regelmäßig wiederkehrende Druckarbeiten, für die keine Kündigungsfrist und kein bestimmter Endtermin vereinbart wurde, können nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Monats gekündigt werden. Falls der durchschnittliche monatliche Rechnungsbetrag über 250,- € liegt, erhöht sich die Kündigungsfrist auf 3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

18.    Das Auflagernehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen

Wie z.B. Druckarbeiten, Stehsatz‚ Druckplatten aller Art, fremden Papieren usw. erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung und ist besonders zu vergüten.

19.    Firmentext und Betriebs-Kenn-Nummer

Wir behalten uns das Recht vor, unseren Firmentext, unser Firmenzeichen oder unsere Betriebs-Kenn-Nummer nach Maßgabe entsprechender Übungen oder Vorschriften und des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.

20.    Mündliche Abmachungen

Bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit schriftlicher Bestätigung.

21. Graphische und werbetextliche Entwürfe

Graphische Entwürfe, Werbetexte, Werbefotos sind urheberrechtlich geschützt. Kostenlose Anfertigungen von Vorentwürfen ( Skizzen ), Textgestaltungen, Fotos, können nicht abgegeben werden. Die Entwurfsgebühren ( Honorarsätze ) berechnen sich :
a )    nach der Eigenart des Auftrages,
b )    dem Nutzungswert für den Auftraggeber ( Auflagenhöhe, der mehrfachen Verwendung des Entwurfes, dem künstlerischen Wert ).
Die Entwurfsgebühren setzen sich zusammen :
a )    aus der Vorentwurfsentschädigung ( Skizzengebühr ),
b )    aus der Entwurfsgebühr (reproduktionsreife Reinzeichnung).
Falls der endgültige Auftrag nicht zustande kommt, ist vom Auftraggeber die Vorentwurfsgebühr des vollen Honorarsatzes als Arbeitsentschädigung zu leisten. Die Erstellung von Vorentwürfen ( Skizzen ) nimmt zumeist den schwierigsten und zeitraubendsten Teil der Gesamtarbeit ein. Dieses Entgelt für die aufgewandte Arbeitszeit verleiht kein Eigentumsrecht. Die Vorentwürfe bleiben unser geistiges Eigentum und können anderweitig genutzt werden. Skizzen ( Vorentwürfe ) Dritten, insbesondere Wettbewerbern zu zeigen ist nach den Bestimmungen des Urheberrechts unstatthaft. Gelieferte Vorentwürfe dürfen nur von uns als Originalentwürfe ausgeführt werden. Eine Verwendung der Vorentwürfe ( Skizzen ) ohne bestellte Reinzeichnung ist nicht statthaft Erst nach Bezahlung der Entwurfsgebühren erwirbt der Besteller das Reproduktions- und Nutzungsrecht für die vereinbarte Verwendungsart. Nicht angenommene Vorentwürfe sind uns zurückzugeben.
Die Reinzeichnung darf ohne besondere Ermächtigung weder Veränderung noch teilweise Nachahmung erfahren. Erst mit Zahlung steht dem Auftraggeber das Nutzungsrecht zu. Beanstandungen können nur innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Einsendung der Entwürfe geltend gemacht werden.
Für graphische Entwürfe aller Art, Werbetexte, Werbefotos, Wort- und Bildzeichen, Firmenmarken, Gütezeichen, Packungen usw. haben wir die fachliche und werbliche Eignung zu vertreten, können aber eine Verantwortung für die Schutzfähigkeit aus praktischen Gründen nicht übernehmen.
Bei Arbeiten, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, sind nach Fortschreiten der Arbeit à-Konto Zahlungen vom Auftraggeber zu leisten.

22.    Vertragsdauer / Kündigung

Ein Vertrag für Hostinggebühren ihrer Webseite oder für Verwaltung von Domainnamen wird für die Dauer von 2 Jahren abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere zwölf Monate, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf per Einschreiben gekündigt wird. Der Vertrag tritt in Kraft am Tage der Gegenzeichnung dieses Vertrages durch agentur hoch drei.

23.    Erfüllungsort und Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle eventuellen Streitigkeiten zwischen dem Kunden und uns ist Diekirch / Luxemburg, unbeschadet des Erstellungs- oder Ausführungsortes des Vertrags.

24.    Neufassung

Die Neufassung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen (Dezember 1995) schließt sich nahtlos an die bisherigen Bedingungen an. Durch die Neufassung erfolgt keine automatische Unterbrechung bestehender Verträge und stillschweigende Anerkennung unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Der Kunde erkennt automatisch bei Erhalt unserer Rechnung die Verkaufs- und Lieferbedingungen an.
Conditions de vente ( extrait )
Toutes nos factures sont payables endéans les 14 jours. Tout retard de paiement entraîne automatiquement et sans mise en demeure préalable l’obligation pour le client de payer un intérêt contractuel de 12 % l’an sur les sommes dues.
En cas de non-paiement de la facture à son échéance et sans qu’il soit besoin de mise en demeure, en plus des intérêts mentionnes ci-dessus, le montant total de la facture ou du solde restant dû sera augmenté de 15 % avec un minimum de 40,- €, à titre d’indemnité forfaitaire conventionnelle pour non-paiement de la facture a l’échéance prévue.
Le Tribunal de Diekirch / Luxembourg est seul compétent pour connaître tout différent qui pourrait surgir entre le client et nous, quelque soit le lieu où le contrat est né ou doit être exécuté.